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GSG 9 Kameradschaft e.V.



Vereinsinformationen



 

Der Vorstand

Der Vorstand der GSG 9 - Kameradschaft wird alle zwei Jahre neu gewählt.

Er besteht aus Mitgliedern der Kameradschaft


 


Satzung und Statuten der GSG 9 - Kameradschaft e. V.

§ 1
Die GSG 9-Kameradschaft, gegründet am 31.10.1982 in St. Augustin, verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Sie dient der Pflege der Verbindung zwischen aktiven Polizeivollzugsbeamten der GSG 9 und den ehemaligen Angehörigen des Verbandes.

Der Verein ist unpolitisch und konfessionell unabhängig, er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Der Verein hat seinen Sitz am Standort der GSG 9 in 53757 St. Augustin/Hangelar und ist beim zuständigen Amtsgericht in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2
Mitglied kann nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten jeder werden, der die Ziele des Vereins bejaht und sich in ihrem Sinne betätigen will, sofern er sich freiwillig um die Mitgliedschaft bewirbt,

- ihm die Mitgliedschaft vom Vorstand des Vereins in schriftlicher Form angeboten wird,

- er die dienstliche Trageberechtigung für das Tätigkeitsabzeichen der GSG 9 besaß,

- oder er PVB, Verwaltungsbeamte oder Tarifbeschäftigter der GSG 9 war und die Zugehörigkeit von mind. 8 Jahren nachweisen kann,

- er nicht mehr Angehöriger der GSG 9 ist.

Nach Ausscheiden und dem erneuten Eintritt in die GSG 9 kann er weiterhin auch Mitglied der Kameradschaft bleiben.

Ehrenmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie haben keine Pflichten, jedoch alle Rechte eines Mitgliedes.
Die Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes ist schriftlich zu beantragen; über den Antrag entscheidet der Vorstand nach Beratung mit der Verbindungsgruppe der GSG 9. Der Beitritt ist vollzogen, sobald dem Bewerber durch den Vorstand die Aufnahme bestätigt worden ist.

§ 3
Der Austritt aus dem Verein kann unbeschadet der Beitragspflichten nur durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und bedarf der Wahrung einer Kündigungsfrist von einem Monat.

Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus wichtigem Grunde ausgeschlossen werden.
Ausschlussgründe sind:

- grober Verstoß gegen die Zwecke des Vereins,

- schwere Schädigung des Ansehens und der Belange der GSG 9-Kameradschaft,

- grober Verstoß gegen die Vereinskameradschaft,

- Nichtzahlung des Beitrags nach vorheriger Mahnung.

Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu gewähren.

§ 4
Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet, dessen Höhe sich aus der beschlossenen Beitragsordnung ergibt. Der Beitrag ist mit der Eintrittserklärung zu entrichten und gilt für jeweils ein Geschäftsjahr.

§ 5
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 6
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7
Der Vorstand wird jeweils für 2 Geschäftsjahre gewählt. Vorstand im Sinne des Gesetzes ist:

- erster Vorsitzender,

- zweiter Vorsitzender,

- Schriftführer,

- Kassenwart,

- zwei Beisitzer.

Die Mitglieder des Vorstandes vertreten sich gegenseitig. Der den Verein im Sinne des § 26 des BGB vertretende Vorstand ist der Vorsitzende des Vereins, bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen werden.

Dem Vorstand steht die Leitung des Vereins und die Entscheidung zu allen Vereinsangelegenheiten zu.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines anderen Vorstandes im Amt. Hierzu müssen mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sein.
Bei schriftlichen Anträgen kann der Vorstand schriftlich beschließen, ohne zusammenzutreten.

Ist im Laufe eines Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied gezwungen, sein Amt niederzulegen, so ist der Vorstand berechtigt, aus sich oder durch Zuwahl den Posten bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu besetzen.

Der Schriftführer hat die laufenden geschäftlichen Angelegenheiten zu besorgen, insbesondere die Wahlgeschäfte vorzubereiten und die Mitgliederliste zu führen. Er hat die Einladungen zu den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen zu erlassen und in diesen Versammlungen Protokoll zu führen.

Der Kassenwart hat die Besorgung der Geldgeschäfte und die Verwaltung des Vereinsvermögens zu erledigen. Er hat die Mitgliedsbeiträge sowie andere Außenstände einzuziehen, die Zahlungen zu erwirken und Buch über die Einnahmen und Ausgaben zu führen. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung eine Jahresabrechnung vorzulegen. Einmal jährlich ist die Kasse zu prüfen, der Bericht ist der Mitgliederversammlung am Jahresschluss vorzulegen.

Die Kassenprüfer sind für ein Geschäftsjahr von der Mitgliederversammlung zu wählen. Der Kassenwart hat die alleinige Verfügungsgewalt über das Vereinskonto.

§ 8
Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand für das erste Vierteljahr des Geschäftsjahres einzuberufen. In dieser Versammlung hat der Vorstand einen Bericht für das abgeschlossene Geschäftsjahr zu geben und den Etat für das kommende Jahr zur Genehmigung vorzulegen. Ferner ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung die Wahl des Vorstandes vorzunehmen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand je nach Bedarf einberufen werden bzw. sind dann einzuberufen, wenn diese von einem Zehntel der Vereinsmitglieder, mindestens jedoch von fünf Mitgliedern unter Angabe des Grundes gefordert werden.
Die Mitgliederversammlungen sind ordnungsgemäß berufen, wenn die Zeit und der Ort mindestens acht Tage zuvor unter Angabe der Tagesordnung schriftlich bekanntgegeben worden ist.
Außerordentliche Ereignisse wie Pandemie und Katastrophen die per Gesetz/Verordnung die Mitgliederversammlung verbieten/aussetzen, ermächtigen den Vorstand die Vereinsgeschäfte bis zum nächstmöglichen Termin einer Mitgliederversammlung weiterzuführen. Wenn in dem Zeitraum Neuwahlen des Vorstandes anstehen werden diese ebenfalls zum nächstmöglichen Termin in der Mitgliederversammlung nachgeholt und der Vorstand bleibt solange im Amt.
Jedes Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann abgestimmt werden, sofern alle Anwesenden mit der Abstimmung einverstanden sind. Beschlüsse werden in den Mitgliederversammlungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreters. über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist unter Hervorhebung der gefassten Beschlüsse Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden des Vereins sowie dem Schriftführer bzw. dessen Vertreter zu unterschreiben.
Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

§ 9
Im übrigen gelten die Vorschriften des BGB, insbesondere für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen dem Unterstützungsfond der GSG 9 zu.

§ 10
Das erste Geschäftsjahr des Vereins läuft bis zum 31. März 1983. Das neue Geschäftsjahr beginnt jeweils mit dem 1. April des laufenden Jahres.

§ 11
Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seinen Eintritt zur Anerkennung dieser Satzung und der Statuten der GSG 9 - Kameradschaft.

§ 12
Diese Satzung tritt am 31. Oktober 1982 in Kraft.